AGB Dorner Electronic GmbH

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Lizenzbedingungen (im Folgenden „AGB“)

Dorner Electronic GmbH (im Folgenden „Dorner“) Kohlgrub 914, 6863 Egg, Austria | Stand: 05.07.2023

 

  1. Geltung und Vertragsschluss:

    1.1.Nachstehende Bedingungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge und gelten mit Erteilung des Auftrages von unserem Kunden anerkannt und rechtsverbindlich, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen von uns nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

    1.2.Grundsätzlich ist es unseren Mitarbeitern mangels Vollmacht nicht gestattet, abweichende Zusagen von unseren Bedingungen zu machen. In einem solchen Fall behalten wir uns ausdrücklich vor, vom Vertrag zurückzutreten.

    1.3.Angebote werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Sie sind freibleibend. Der von uns angenommene Auftrag richtet sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt der Bestellung, einschließlich des beigestellten Pflichtenheftes.

    1.4. Ist unser Kunde Generalunternehmer und übergibt er nach Fertigstellung seines Auftrages auch dieses Werk an seinen Endkunden, so ist der GU schon jetzt verpflichtet, seinen Endkunden nachweislich von diesen AGB und den Lizenzbestimmungen von Dorner in Kenntnis zu setzen und diese Bestimmungen auf ihn rechtsverbindlich zu überbinden. Der Kunde hält uns hierfür vollkommen schad- und klaglos.
     
     
  2. Leistungsausführung:

    2.1. Unser Kunde bestätigt ausdrücklich, vor Vertragsabschluss den Leistungsumfang gemäß beigeschlossener Spezifikation für die gewünschten Programme und Programmmodule überprüft zu haben.

    2.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Kunden wie auch durch den Softwarehersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind dem Fehler angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren. Dorner hat Leistung so zu erbringen, dass sie die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Von Dorner herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Dorner bestätigt worden.

     
  3. Lieferfristen und Termine (Installation):

    3.1. Unser Kunde ist weiters dafür verantwortlich, dass unsere Techniker ordnungsgemäß vor Ort die Installation des beauftragten Werkes durchführen können. Vereinbarte Liefertermine verschieben sich jedenfalls, solange unser Kunde mit der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen – auch aus anderen Geschäften mit uns – säumig sein sollte bzw. bis alle technischen und vertraglichen Details vorab vollständig geklärt und die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen worden sind. Teillieferung durch uns ist zulässig. Jede Teillieferung gilt grundsätzlich als selbständiges Geschäft.

    3.2. Nimmt unser Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Ware am vereinbarten Ort und/oder zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an und ist die Verzögerung unsererseits nicht verursacht, können wir entweder sofortige Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist für die Annahme vom Vertrag zurücktreten.

    3.3. Im Falle, der nicht fristgerechten Erfüllung durch uns hat uns unser Kunde jedenfalls eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu gewähren.

     
  4. Übergabe und Übernahme:

    4.1. Nutzung und Gefahr gehen grundsätzlich mit Abgang der Lieferung „ab Werk“ auf unseren Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Installation erfolgt oder wenn der Transport durch unseren Kunden selbst durchgeführt, organisiert und/oder geleitet wird. Wir organisieren auf Wunsch des Kunden und im Namen und auf Rechnung des Kunden die Versendung der Waren vom Werk zur vom Kunden bestimmten Destinationsadresse.

    4.2.Unser Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle örtlich notwendigen Immissionsmaßnahmen sowie Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind.

    4.2.1. So hat unser Kunde z.B. dafür Sorge zu tragen, dass Spannungsschwankungen in der Stromversorgung lediglich innerhalb einer Toleranz von +/- 5 % liegen dürfen.

    4.2.2. Für Abfallentsorgung auf der Montagestelle ist einzig und allein unser Kunde zuständig und verantwortlich.

     
  5. Erfüllungsort, Abnahme und Preisindex:

    5.1. Für alle Leistungen gilt Egg als Erfüllungsort. Für den Gefahrübergang gilt Punkt 4.1.

    5.2. Änderungen zum erteilten Auftrag und/oder zusätzliche Aufträge, die an unsere Mitarbeiter am Erfüllungsort erteilt werden, gelten als Zusatzaufträge und werden gegenüber dem Kunden gesondert in Regie verrechnet. Die Preise unterliegen dem (unter statistik.at veröffentlichten) Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015), wobei als Ausgangszahl die Zahl des Monats der Vertragsunterzeichnung vereinbart wird. Für die jeweilige, jährlich vorzunehmende Indexerhöhung gilt die jeweilige Indexzahl im November des Vorjahres, sodass für das laufende Jahr die Gebühr mit dem Index des Novembers des Vorjahres bemessen wird. Die gesamte Jahresgebühr (Jahresentgelt) wird nach Rechnungslegung im Januar des laufenden Jahres im Vorhinein zur Zahlung fällig.

    5.3. Mit Bekanntgabe der Fertigstellung hat die Abnahme durch unseren Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen, andernfalls gilt die Abnahme als mit Fertigstellung der Implementierung erfolgt. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt unser Kunde die Kosten für die durchzuführende Abnahmeprüfung, wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen, sowie die Unterbringung.

     
  6. Eigentumsvorbehalt:

    6.1. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bleiben wir Eigentümer an den gelieferten Sachen (einfacher Eigentumsvorbehalt).Für Lieferungen in Staaten, in denen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbart werden kann, gilt zusätzlich folgender erweiterter Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten oder sonst übergebenen Waren bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns aus welchem Rechtsgrund immer gegen den Kunden zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

    6.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

    6.3. Unser Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und uns Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen u.Ä.) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Kunden an uns in geeigneter Form zu dokumentieren (wo dies der geeignete Modus ist, durch Buchvermerk) und dem Kunden des Vertragspartners, spätestens bei Rechnungslegung an ihn, bekannt zu geben. Der Kunde hat in einem solchen Fall Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns sämtliche mit der Wahrung unserer Rechte verbundenen Kosten inklusive allfälliger Anwaltskosten zu
    ersetzen.

     
  7. Gewährleistung:

    7.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Pkt. 4.), bei Werkleistungen mit dem Datum der Abnahme (Pkt. 5). Dorner gewährt ihren Kunden eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten auf die Dorner Standard Software und 12 Monate auf kundenspezifische Anpassungen.

    7.2. Als Wiederverkäufer von Handelsware (z.B. Drucker, Grafikkarten, PC) übernehmen wir nur die Gewährleistung und Haftung nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Herstellers, Lieferwerkes und/oder Produzenten.

    7.3. Weitergehende Garantien oder Gewährleistungen als in Punkt 7.1 und 7.2. und/oder Vergütungen werden von uns nicht übernommen, außer es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

    7.4. Gewährleistung erfolgt für ausdrücklich bedungene Eigenschaften unserer Produkte und/oder für solche, die dabei gewöhnlich vorausgesetzt werden, nicht aber für die Eignung für bestimmte Verfahren oder Zwecke des Kunden.

    7.5. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls sofort mit Reparatur durch den Kunden, insbesondere wenn der Kunde selbst in das System eingreift oder gar eine andere Software installiert wird.

    7.6. Es ist ausdrücklich vereinbart, dass die Reisekosten zwischen uns und dem Kunden auch im Falle der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden zur Gänze zu tragen sind.

     
  8. Datenverarbeitung:

    8.1. Zur Erfüllung unserer Support-Aufgaben und zur Verbesserung unserer Produkte und Services setzen wir auf stetige Datenanalyse und Algorithmen für lernende Systeme – dabei verwenden wir anonymisierte Kundendaten (Betriebs- und Testdaten). Diese Daten werden ausschließlich innerhalb der Dorner-Gruppe (Dorner Electronic GmbH und Dorner ASP AG) verwendet.

     
  9. Mängelbehebung:

    9.1. Die von uns gelieferten Gewerke sind von unserem Kunden unverzüglich nach Lieferung (Übergabe) auf Mängel zu untersuchen und ist über allfällige Mängel unverzüglich eine detaillierte Anzeige an uns zu richten (auch als E-Mail in signierter Form oder als PDF-Datei). Die Anzeige hat schriftlich spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung (Übergabe, Übernahme, Pkt. 5) zu erfolgen. Geheime Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.

    9.2. Bei behebbaren Mängeln sind wir nach eigener Wahl berechtigt, Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Austausch der bemängelten Ware (Gewerke) oder Preisminderung anzubieten. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen uns, insbesondere Rechte auf Wandlung, Schadenersatz und/oder Ersatzvornahme, sind ausgeschlossen. Auf Punkt 2.2. wird gesondert hingewiesen.

    9.3. Bei unbehebbaren Mängeln sind wir nach eigener Wahl berechtigt, den Austausch der bemängelten Gewerke oder Preisminderung anzubieten. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen uns, insbesondere Rechte auf Wandlung, Schadenersatz und/oder Ersatzvornahme, sind ausgeschlossen.

    9.4. Mängelrügen werden nicht anerkannt, wenn sich die Gewerke nicht am vertraglich vereinbarten Befindungsort oder im Zustand der Ablieferung befinden. Eine Rücksendung von bemängelten Gewerken ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zulässig.

     
  10. Haftung:

    10.1. Die Haftung von Dorner für leicht fahrlässig verschuldete Sach- und Vermögensschäden wird ausgeschlossen. Die Haftung für den Ersatz von (Mangel)Folgeschäden sowie nicht erzielte Ersparnisse wird ausgeschlossen. Der Ersatz von Zinsverlusten und/oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen unsere Kunden sind ausgeschlossen. Die Haftung ist mit dem jeweiligen Vertragswert (Rechnungsbetrag begrenzt).

    11. Rechtswahl und Gerichtstand:

    11.1. Für Streitigkeiten aus Verträgen mit unseren Vertragspartnern ist das für Egg sachlich zuständige Gericht (Bezau/Feldkirch) ausschließlich zuständig. Bei allen Vertragsabschlüssen gilt für Lieferung und Zahlungen jeweils als Erfüllungsort Egg.

    11.2. Auf den Vertrag sowie auf diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Lizenzbedingungen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht und Verweisungsnormen.

     
  11. Sonstiges:

    12.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst entsprechen, zu ersetzen.

    12.2. Aufgrund der gültigen EAG-VO erklärt der Kunde schon jetzt dafür ausreichend Vorsorge zu treffen, dass für den Fall, dass die von uns erworbenen Elektro- und Elektronikgeräte, die aus dem Betriebsvermögen des Kunden ausscheiden diese in unserem Auftrag bzw. unserem Namen einem befugten Sammler oder Behandler von solchen Abfällen übergeben werden und der Kunde die Finanzierung hierfür auch übernimmt.

    12.3. Für den Fall, dass Verträge oder die Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Lizenzbedingungen von uns in der deutschen Sprache und einer anderen Sprache abgefasst werden, gehen die Bestimmungen in deutscher Sprache vor. Für Verträge in englischer Sprache gelten unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in englischer Sprache.

 

 

Lizenzvereinbarung


Im Folgenden wird festgelegt, was Sie, im Folgenden als „„LN““ bezeichnet, mit unserem Software-Produkt tun dürfen. Die Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Lizenzbedingungen (Anhang 1) bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

  1. Lizenzvereinbarung:

    1.1. Diese Softwarelizenzbedingung (im nachfolgenden „Lizenz“ genannt) regelt die Rechte und Beschränkungen für die Nutzung der Software samt der dazugehörigen Dokumentation.

    1.2. Dorner Electronic GmbH, im Folgenden kurz „Dorner“ genannt, liefert Ihnen als „LN““ das Dorner Electronic GmbH Software Paket.

    1.3. Durch die Installation der von „Dorner“ gelieferten Software erkennen Sie die Lizenzbedingungen vollinhaltlich an.

    1.4. Die vorliegende Lizenzvereinbarung ist ein integrierender Bestandteil des Kaufvertrages.

    1.5. Auf die vorliegende Lizenzvereinbarung findet das materielle österreichische Recht in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz von „Dorner“.

     
  2. Lizenz:

    2.1. „Dorner“ gewährt hiermit dem Lizenznehmer eine einfache (nicht ausschließliche), nicht übertragbare, beschränkte Lizenz für die Software. Dies gilt auch für Kopien der Software als auch für Dokumentationen.

    2.2. Der „LN“ hat das beschränkte Recht, das Produkt ausschließlich nur im Rahmen der ihm von „Dorner“ gewährten Optionen zu ändern.

     
  3. Copyright:

    3.1. Warenzeichen und Firmennamen von „Dorner“ dürfen nicht in oder auf dem Material der Scripts oder anderen Datenträgern gelöscht werden.

    3.2. Die Software ist im Rahmen des UrhG sowie nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG in der jeweils gültigen Fassung) in Österreich und in den Ländern der EU wie auch in den anderen Ländern zugunsten „Dorner“ geschützt.

    3.3. Es wird darauf hingewiesen, dass „Dorner“ als Copyrightinhaber sich sämtliche rechtlichen Schritte im Falle einer Verletzung dieser Lizenzvereinbarung vorbehält.

     
  4. Rechte des Lizenznehmers:

    4.1. Der „LN“ erhält eine Lizenz gem. Punkt 1.2. dieser Vereinbarung und ist berechtigt dieses Produkt auf der vereinbarten Anzahl der Rechner zu installieren und zu benutzen, die jedoch sämtliche ausschließlich in seinem Unternehmen stehen. Die Verwendung ausserhalb des Unternehmens ist ausgeschlossen.

    4.2. Der „LN“ darf das Programm auf eine andere Person übertragen, allerdings nur dann, wenn alle Rechte und Lizenzvereinbarungen rechtswirksam übertragen wurden. Der „LN“ ist dann verpflichtet, jedwede Benutzung des Programms zu beenden und sämliche Kopien zu vernichten. Die andere Person muss sich mit den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung einverstanden erklären.

    4.3. Der „LN“ darf für Archivierungs- oder Sicherungszwecke nur maximal drei (3) Kopien des Produktes herstellen.

     
  5. Die Pflichten des „LN“:

    5.1. Der „LN“ darf das Produkt nur gem. dieser Lizenzvereinbarung anwenden.

    5.2. Wird die vertragsgegenständliche Lizenz im Rahmen eines an Dorner erteilten Auftrages an einen Generalunternehmer erteilt, so ist der Generalunternehmer verpflichtet diese Lizenz vorbehaltlos an den Endkunden weiterzugeben und Dorner von der Weitergabe zu unterrichten. Mit der Weitergabe der Lizenz an den Endkunden ist der GU nicht mehr Lizenznehmer.

    5.3. Auf jedem Script und auf allen Kopien, die der „LN“ anfertigt, müssen Copyright-Vermerke und alle anderen Produktanmerkungen von „Dorner“ reproduziert werden.

    5.4. Der „LN“ ist verpflichtet vorab alle technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit „Dorner“ das Softwarepaket installieren kann.

    5.5. Für die Ergebnisse und Leistung des von „Dorner“ gelieferten Programms ist ausschließlich der „LN“ verantwortlich. Der „LN“ hat die Daten ständig zu warten, bei der Eingabe der Daten in die Rechner die notwendige Sorgfalt anzuwenden und die Ergebnisse seiner Produkte ständig zu überprüfen.

    5.6. Der Lizenznehmer ist verpflichtet auf seinen Rechnern, dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme, Firewalls und sonstige Schutzvorrichtungen zu installieren, um diese vor unbefugten Angriffen zu schützen.

    5.7. Bei Produkten die von „Dorner“ mit Virenschutzprogrammen bzw. Firewalls ausgeliefert wurden, ist der „LN“ für die Aktualisierung dieser Schutzsoftware selbst verantwortlich.

     
  6. Dauer:

    6.1. Die Lizenz gilt für die gesamte Zeitdauer ihrer Verwendung des Produktes beim „LN“.

    6.2. Die Lizenz wird hinfällig, sobald der „LN“ gegen irgendeine dieser Vereinbarungen oder Bedingungen verstößt. Diesfalls erklärt sich der „LN“ einverstanden, alle Kopien des Produktes unverzüglich dauerhaft zu vernichten. Die unten genannten Garantie- und Haftungsbeschränkungen bleiben unabhängig davon allerdings weiter in Kraft.

     
  7. Haftungsbeschränkungen:

    7.1. Das Lizenzprodukt wird dem „LN“ auf Grundlage des gegenwärtigen Leistungsstands zur Verfügung gestellt.

    7.2. Das vollständige Risiko im Bezug auf die Ergebnisse und Leistung des Programms liegt schlussendlich beim
    „LN“.

    7.3. „Es gelten die Haftungsbeschränkungen der Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Lizenzbedingungen. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Pflichten des „LN“ gem. Pkt. 5 hingewiesen.

    7.4. „Dorner“ übernimmt gegenüber dem „LN“ keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden die auf die fehlerhafte Nutzung oder Fehlfunktionen des Lizenzproduktes zurückzuführen sind. Dorner“ haftet im Weiteren nicht für Folgeschäden, die auf einer Vertragsverletzung oder einer leicht fahrlässigen Handlung von „Dorner“ oder deren Mitarbeiter, Zulieferanten oder anderen Personen entstanden sein könnten.